Kirchenchor Lammersdorf
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Wir danken allen Sponsoren, die unser diesjähriges Jubiläum finanziell unterstützen!

 

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Spenden

 


 

Sie möchten uns unterstützen?

Wir freuen uns über Spenden an:


      Förderverein des Kirchenchor St. Johannes der Täufer, Lammersdorf e.V.
      Sparkasse Aachen
      IBAN: DE26 3905 0000 1071 8432 29

 

Für Spenden ab 50€ stellen wir gerne Spendenquittungen aus!

 

Sie können uns aber auch kontinuierlich fördern, indem sie Mitglied im Förderverein werden. Hier können sie ihren Beitritt erklären, der Mindestbeitrag pro Jahr beträgt 25€.

 

Als Alternative können sie auch Sponsor unseres Chores werden. Mit einem Mindestbeitrag von 200€ jährlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer können wir ihnen eine Rechnung ausstellen und sie genießen dauerhafte Werbung auf unserer Homepage sowie in den SocialMedia-Kanälen von Instagram und Facebook.

 

Als dritte Möglichkeit bieten wir ihnen Crowdfunding für einzelne Projekte des Chores, bei denen sie uns finanziell unterstützen können.

 

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Satzung des Fördervereins des Kirchenchores St. Johannes der Täufer Lammersdorf e.V.

 

 

§ 1 Sitz

 

Der Förderverein des Kirchenchores St. Johannes Lammersdorf der Täufer e.V. im Folgenden „Verein“ genannt, hat seinen Sitz in 52152 Simmerath, Monschauer Str. 58.
Er ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere die Förderung und Pflege

    • des Kirchenchores der Pfarrgemeinde St. Johannes d.T. Lammersdorf in ideeller und finanzieller Hinsicht,
    • der Kinder- und Jugendarbeit des o.a. Chores,
    • der Kirchenmusik, des Liedgutes und des Chorgesanges in Hinblick auf die Erwachsenenbildung ( z.B. Einzelprojekte in Bezug auf Chorarbeit und Kirchenmusik für interessierte Mitbürger, Kinder, Jugendliche und Erwachsene) und
    • durch Ausrichtung von kirchenmusikalischen Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen des Chores.

§ 4 Selbstlosigkeit des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben und durch den Vorstand bestätigt.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - vor allem auch in der Öffentlichkeit - zu unterstützen.

§ 8 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand beantragt werden.

Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder den Tod des Mitglieds.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch die schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, die Satzungszwecke oder die Vereinsinteressen verstößt. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmmehrheit.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchen Gründen, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden und sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist in einer jährlich durch den Vorstand neu zu überdenkenden Beitragsordnung der Mitgliederversammlung vorzuschlagen.

Jedes Mitglied hat im Fall einer Beitragserhöhung ein nicht an Fristen gebundenes außerordentliches Kündigungsrecht.

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der Schriftführer/Schriftführerin,
  • dem/der Kassierer/Kassiererin
  • bis zu 4 Beisitzern/Beisitzerinnen

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und der/die Kassierer/in. Diese drei Vorstandsmitglieder i.S.d. § 26 BGB sind berechtigt, den Verein jeweils alleine zu vertreten (Einzelvertretungsvollmacht).

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.

Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.

Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Der Vorstand entscheidet in den Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 12 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, in der Regel im September, hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche  Mitglieder -versammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. In der Versammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt, soweit sie über 14 Jahre sind.

Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung muss auf Verlangen eines anwesenden Mitgliedes angesetzt werden.

Änderungen des Vereinszweckes oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder, wobei Wirksamkeitsvoraussetzung ist, dass in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich auf eine eventuelle Änderung des Vereinszweckes, der Satzung oder auf eine Auflösung des Vereins hingewiesen wurde.

Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Kassenprüfung

In der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 14 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen des Vereins für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Das Vermögen des Vereins teilt sich in die Kategorien Noten und Instrumente, Aufnahmetechnik und Barvermögen auf. Die Noten und Instrumente werden zu kirchenmusikalischen Zwecken an die Pfarrgemeinde St. Johannes der Täufer, Lammersdorf gegeben. Der hälftig angeschaffte Teil der Aufnahmetechnik geht an das Mandolinenorchester Huppenbroich. Das Barvermögen geht an den Förderverein des Katholischen Kindergartens der Pfarrgemeinde St. Johannes der Täufer. Alle weiteren Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15 Gerichtsstand/Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Monschau.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde in der Mitgliederversammlung am 18.09.2008 beschlossen.

Kontakt

Haben Sie Fragen?
Möchten Sie mehr über uns erfahren?
Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung:

 

Vorsitz:
Jutta Palm
Tel.: 02471 / 8539
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Chorleitung:
Gabriele Scheidweiler-Pleines
Tel.: 02473 / 909625
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Finanzen:
Lioba Wynands-Görke
Tel.: 02473 / 8126
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Vorsitz Förderverein:
Petra Clahsen
Tel.: 02473 / 928238
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oder senden Sie uns eine EMail an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

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